Satzung
                                                                    „Angel- und Naturfreunde Wachendorf e.V.“

 


§ 1 Name, Sitz und Gerichtstand
Der Verein führt den Namen Angel- & Naturfreunde Wachendorf. Er hat seinen Sitz in 90556 Cadolzburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Fürth. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Wachendorf.


§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, Schutz und Pflege der Natur. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Verbandsausschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Bezirksfischereiverband Mittelfranken und dessen Dachverband ergänzend.

 

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass dies bei seiner Aufnahme schriftlich beantragt und mindestens 1 Jahr im Verein ist. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Im 1. Jahr nach der Aufnahme in den Verein, kann der Vorstand und das aufgenommene Mitglied ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft zum 31.12. kündigen. Jedes Mitglied im Verein wird auch Mitglied im Verband. Jedes Mitglied erhält, auf Verlangen, eine Kopie der Vereinssatzung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem Vorstand. Kündigung ist nur zum 31.12. jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere wenn es
a) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat,
b) sich grobe Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung zu Schulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat,
c) den in einer Mahnung festgelegten Zahlungstermin hat verstreichen lassen,
d) innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
e) sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.
Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung. Dem betreffenden Mitglied ist, vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben, wobei zur Wirksamkeit auch der Zustellungsversuch ausreichend ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 7 Strafen bei Verstößen
Strafen für Verstöße gegen die Satzung, Gesetze oder die Richtlinien des Verbandes werden in einem Strafen-Katalog
festgelegt. Strafen die nicht im Katalog aufgeführt sind werden im Einzelfall durch die Vorstandschaft festgesetzt. Bei
Sanktionen des Verbandes gegen einzelne Mitglieder behält sich der Verein zusätzliche Maßnahmen vor.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (Gründungs-, aktive, passive und jugendliche Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von den Vorständen oder ggf. des Geschäftsführers festgelegt. Für Gründungsmitglieder wird ein Jahresbeitrag von € 10,00 festgesetzt, dieser ist nur durch die Mitgliederversammlung, mit einfachem Mehrheitsbeschluss, zu verändern. Die aktuellen Verbandsbeiträge werden zusätzlich pro Mitglied erhoben. Bei einer Erhöhung der Vereinsmitgliedsbeiträge, ist, für die betroffenen Mitglieder, eine Beendigung der Mitgliedschaft, durch ordentliche Kündigung zum Jahresende möglich.
Aktive Mitglieder müssen einen staatlichen Fischereischein besitzen.

 

§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.


§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 1 stellv. Vorsitzenden und dem Kassier. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
-Führung der laufenden Geschäfte,
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen bedarf er der Zustimmung der Verwaltung, soweit im Einzelfall der Betrag von 10% der jährlichen Vereinseinnahmen überschritten wird. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei einem höheren Wert als die jährlichen Vereinseinnahmen.
-Vorbereitung und Einberufung der sämtlicher Vereinsversammlungen.
-Die Bestellung der Verwaltung
-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, -Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
-Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 12 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ernennt die Mitgliederversammlung einen Ersatzvorstand aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Bei Rücktritt der gesamten Vorstandschaft können vorgezogene Neuwahlen angesetzt werden.

 

§ 13 Vorstandssitzungen
Der 1. Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt persönlich. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Jeder Vorstand besitzt ein
Vetorecht. Entscheidungen dürfen nur in Anwesenheit eines Vorstandes getroffen werden.

 

§ 14 Vergütungen
An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen
Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

 

§ 15 Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus der Vorstandschaft, dem Schriftführer, Gewässerwarten und sonstigen Amtsträgern im Verein. Die Verwaltung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern,
2. Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes,
3. Beratung und Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
4. Erlass einer Geschäfts-, Beitrags-, Angel-, Gewässer- und Strafen-Katalog sowie sonstiger Vereinsordnungen,
5. Bildung von Kommissionen und Ausschüssen,
6. Bestellung der Vertretung in den übergeordneten Dachverbänden.
Im Übrigen berät die Verwaltung den Vorstand. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei der Beschlussfassung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

§ 17 Jahreshauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird am Jahresanfang von der Verwaltung terminiert und veröffentlicht. Die Tagesordnung wird 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung ebenfalls veröffentlicht. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ebenso wie für die Änderung des Vereinszwecks.

 

§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 19 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden aus den Mitgliedern gewählt.

 

§ 20 Arbeitsdienste
Arbeitsdienste sind nach Vereinsordnung zu leisten. Veranstaltungen des Fischereiverbandes sind Pflichtveranstaltungen. Für nicht geleistete Arbeitsdienste können durch die Verwaltung finanzielle Ersatzleistungen, an
das jeweilige Mitglied, in Rechnung gestellt werden. Die Höhe wird durch die Verwaltung festgesetzt.

 

§ 21 Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 2\3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit, fällt das Vermögen des Vereins an den bayerischen Landesfischereiverband. Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. bevorzugt zur Förderung der Fischerei und des Gewässerschutzes) zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 31.07.2021 in Wachendorf von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.